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NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 10a NAG-DVForm und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, NAG

4a. Abschnitt Zu § 50a Abs. 5 NAG

In KraftAmtlicher Text

(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.