NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 10a NAG-DVForm und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, NAG
4a. Abschnitt Zu § 50a Abs. 5 NAG
(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.