NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 3 NAG-DVForm und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
2. Abschnitt Zu § 9 Abs. 3 NAG
(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-03-01