GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 10 GuK-SVTeilnahmeverpflichtung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben
Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.