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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 10 GuK-SVTeilnahmeverpflichtung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

In KraftAmtlicher Text

Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.