GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 45 GuK-SVAllgemeines
2. Abschnitt Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.