GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 27 GuK-SVZusammensetzung der Prüfungskommission
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
4. eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
5. die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.