GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 28 GuK-SVInhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:
1. einer schriftlichen Abschlussarbeit (§ 29) und
2. einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 30).