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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 30 GuK-SVMündliche Abschlussprüfung

4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.