GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 30 GuK-SVMündliche Abschlussprüfung
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.