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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 14 GuK-SVTheoretische Ausbildung

2. Abschnitt Ausbildungsinhalte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.

(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.