GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 14 GuK-SVTheoretische Ausbildung
2. Abschnitt Ausbildungsinhalte
(1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.