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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 15 GuK-SV

2. Abschnitt Ausbildungsinhalte

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

1. Fachkräfte und

2. andere fachkompetente Personen

als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.