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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 17 GuK-SV

2. Abschnitt Ausbildungsinhalte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(2) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(3) Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und

2. zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.