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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 18 GuK-SVEinzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

3. Abschnitt Prüfungen und Beurteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer

1. mündlichen Prüfung,

2. schriftlichen Prüfung oder

3. Projektarbeit

abzunehmen.

(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere

1. die Prüfungsfragen und

2. die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit

zu beinhalten hat.

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.