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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 22 GuK-SVWiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung

3. Abschnitt Prüfungen und Beurteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.