Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 22 GuK-SVWiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung

3. Abschnitt Prüfungen und Beurteilungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.