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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 5 GuK-SVFachkräfte

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

In KraftAmtlicher Text

(1) Fachkräfte sind

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2. Ärzte/Ärztinnen oder

3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und

2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.