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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 6 GuK-SVRäumliche und sachliche Ausstattung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

In KraftAmtlicher Text

Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.