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GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

§ 6 GuK-SVRäumliche und sachliche Ausstattung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

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Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.