§ 34 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur
Teil VI
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 34
Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.