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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

§ 34 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur

In KraftAmtlicher Text

Teil VI

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 34

Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.