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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

§ 35 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur

In KraftAmtlicher Text

Artikel 35

Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.