Internationale Pflanzenschutzkonvention · Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
§ 18 Internationale Pflanzenschutzkonvention Nicht-Vertragsparteien
Artikel XVIII Artikel römisch achtzehn
Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.