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Internationale Pflanzenschutzkonvention · Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

§ 18 Internationale Pflanzenschutzkonvention Nicht-Vertragsparteien

Artikel XVIII Artikel römisch achtzehn

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.