Internationale Pflanzenschutzkonvention · Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
§ 20 Internationale Pflanzenschutzkonvention Technische Unterstützung
Artikel XX Artikel römisch zwanzig
Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.