Internationale Pflanzenschutzkonvention · Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text
§ 3 Internationale Pflanzenschutzkonvention Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen
ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen.