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Übereinkommen über das Europäische Forst · Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

§ 3 Übereinkommen über das Europäische ForstArtikel 3: Informationen

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschließlich solchen, die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.