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Übereinkommen über das Europäische Forst · Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

§ 4 Übereinkommen über das Europäische ForstArtikel 4: Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.

(2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als „assoziierte Mitglieder“ bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als „angeschlossene Mitglieder“ bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.