Übereinkommen über das Europäische Forst · Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
§ 9 Übereinkommen über das Europäische ForstArtikel 9: Das Sekretariat
(1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.
(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.