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Übereinkommen über das Europäische Forst · Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

§ 10 Übereinkommen über das Europäische ForstArtikel 10: Finanzielle Mittel

In KraftAmtlicher Text

Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;

b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und

c) aus etwaigen sonstigen Quellen.