Übereinkommen über das Europäische Forst · Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
§ 11 Übereinkommen über das Europäische ForstArtikel 11: Haushalt und Rechnungslegung
Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.