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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 1 LMSVGGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01