LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 107 LMSVGVollziehung
2. Abschnitt Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;
4. die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;
5. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
6. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 46 und 64 Abs. 2 und 3;
7. die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-09-01