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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 16 LMSVGAllgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

5. Abschnitt Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

In KraftAmtlicher Text

(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die

1. gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder

2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder

3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder

4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.