LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 16 LMSVGAllgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände
5. Abschnitt Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
1. gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder
2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.
(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.