LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 45 LMSVGSofortmaßnahmen
2. Abschnitt Durchführung der amtlichen Kontrolle
Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-25