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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 65 LMSVGAufgaben der Agentur

1. Abschnitt Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

In KraftAmtlicher Text

(1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-11-30