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LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

§ 91 LMSVGInformationspflicht

2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann und die Agentur über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmann sowie die Agentur über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01