LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 93 LMSVGVerantwortlichkeit
2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen
Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.
LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen
Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.