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Abkommen über die Zusammenarbeit an den · Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

§ 1 Abkommen über die Zusammenarbeit an den

Grundsätze der Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.

(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.