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Abkommen über die Zusammenarbeit an den · Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit an den

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.

(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.