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Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohle · Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

§ 1 Sicherheitsabstände zu Anlagen des KohleSicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

1. a)

Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden

100 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt

30 m.

2. Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen

30 m.

3. a)

Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen

100 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt

30 m.

4. a)

Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind

300 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt

100 m,

c) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt

30 m.

5. Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind

100 m.

6. a)

Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden

200 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt

50 m.

7. Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind

5 m.

(2) Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 , in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-06-02