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Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohle · Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

§ 5 Sicherheitsabstände zu Anlagen des KohleBehörde

In KraftAmtlicher Text

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-06-02