§ 28 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SMITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Artikel 28
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Rumänien plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 3
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind.