Durchführung des Grenzgängerabkommens · Durchführung des Grenzgängerabkommens
§ 0 Durchführung des Grenzgängerabkommens
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik
StF: BGBl. III Nr. 30/2006
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen (Grenzgängerabkommen), BGBl. III Nr. 83/2005 , wird verordnet: