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Durchführung des Grenzgängerabkommens · Durchführung des Grenzgängerabkommens

§ 1 Durchführung des Grenzgängerabkommens

In KraftAmtlicher Text

Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.