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Verordnung über die Durchführung des Pra · Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

§ 1 Verordnung über die Durchführung des Pra

In KraftAmtlicher Text

Über Anträge und über den Widerruf von Bewilligungen nach dem Praktikantenabkommen entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.