§ 7 Übernahme von illegal aufhältigen Person
Zu Artikel 10
Die Begleichung der Sammelrechnung erfolgt auf das Konto
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in der Republik Polen des Minsteriums für Inneres und Verwaltung
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in der Republik Österreich des Bundesministeriums für Inneres innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Rechnung.