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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierge · Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

§ 1 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der TiergeArtikel 1

In KraftAmtlicher Text

Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgende Bedeutung:

1. Tiere – Haustiere oder frei lebende Wildtiere, einschließlich Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Pferde, Kamele, Esel und deren Kreuzungen, Geflügel, Wildtiere, Fische, Seidenraupen, Bienen, Heimtiere und Versuchstiere.

2. Tierische Erzeugnisse – unverarbeitetes Material tierischen Ursprungs, sowie jene verarbeiteten tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse im Tierfutter oder zu Tierfutter verarbeiteten tierische Erzeugnisse, welche ein Risiko für die Einfuhr und die Verbreitung von Seuchen hervorrufen können.

3. Tierisches genetisches Material – frischer oder gefrorener Tiersamen, frische oder gefrorene Embryos und alle andere Bioprodukte, die zur Tierzucht und zur Fortpflanzung verwendet werden.

4. Tierquarantäne-Zertifikate und tierärztliche Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen – Zeugnisse, die im Lichte des Modellzeugnisses des Internationalen Tierseuchenamtes (OEI) ausgestellt werden.