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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierge · Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

§ 2 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der TiergeArtikel 2

In KraftAmtlicher Text

Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden.