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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 74 HGVeröffentlichungen

3. Hauptstück Angehörige der Pädagogischen Hochschule

In KraftAmtlicher Text

Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-10-01