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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 73 HGGewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

3. Hauptstück Angehörige der Pädagogischen Hochschule

In KraftAmtlicher Text

Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung jedoch schriftlich bekannt zu geben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01