§ 76 HGMietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
4. Hauptstück Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel
Die Bestimmungen des § 75 finden auf von der Bundesimmobildiengesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992 , oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten samt Inventar, die kurzfristig nicht zu hochschulischen Zwecken benötigt werden, Anwendung, soweit dies auf Grund des Mietvertrages und des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 , zulässig ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01