§ 77 HGDrittmittel
4. Hauptstück Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel
Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor oder die Rektorin im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-10-01