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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 77 HGDrittmittel

4. Hauptstück Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel

In KraftAmtlicher Text

Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor oder die Rektorin im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01