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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 82a HGÜbergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

5. Hauptstück Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bis zum 1. Oktober 2015 ist in § 5 Abs. 1 Z 2 der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.

(2) Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.