FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 19 FOnV 2006
6. Abschnitt Zukunftsvorsorge
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.